Die Allgemeinverfügung gilt ab morgen, 19. November, und führt die Maskenpflicht für Teile der Duisburger Innenstadt im öffentlichen Außenbereich ein.
Durch diese Maßnahme wird der weiterhin besorgniserregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage begegnet, die durch ein hohes und weiter steigendes Niveau an Neuinfektionen und einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung und der erwarteten auswärtigen Besucher – auch aus Gebieten mit hoher Inzidenz – gekennzeichnet ist.
Öffentlichen Außenbereichen kommt ein besonderes Gefährdungspotential zu, wenn diese – wie die hier betreffenden Teile der Duisburger Innenstadt – regelmäßig gut besucht sind, Abstandsregeln nicht eingehalten werden können und zahlreiche Besucher aus vom Infektionsgeschehen stärker betroffenen Gebieten anreisen. Eine besondere Frequentierung der Innenstadt ergibt sich daraus, dass sich in diesem Bereich zahlreiche Geschäfte des Einzelhandels sowie Gastronomiebetriebe befinden, die gerade in der Vorweihnachtszeit etwa zum Einkaufen von Geschenken oder zum Flanieren aufgesucht werden.
Verstärkt wird dieser Umstand durch die Durchführung des weit über die Grenzen Duisburgs hinaus beliebten Weihnachtsmarktes. Dieser führt dazu, dass sich viele Menschen in den von der Maskenpflicht erfassten öffentlichen Außenbereiche der Duisburger Innenstadt nicht nur zu den Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes, sondern auch noch geraume Zeit danach, insbesondere zum weiteren Verzehr von Speisen und Getränken, aufhalten. Die Erkenntnisse seit Eröffnung des Weihnachtsmarktes am 11. November haben zudem gezeigt, dass er weitaus stärker besucht wurde als erwartet. Entgegen der ursprünglichen Planung lässt sich infolge des Andrangs in den betreffenden öffentlichen Außenbereichen die Einhaltung des erforderlichen Abstands oftmals nicht einhalten.
Die Regelung gilt zunächst bis Mittwoch, 24. November 2021 wie folgt:
Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) gilt in den öffentlichen Außenbereichen der Duisburger Innenstadt entsprechend des beigefügten Lageplans.
Ausnahmen finden sich in der aktuellen Coronaschutzverordnung. So kann die Maske beispielsweise in den betreffenden Bereichen für den Verzehr von Speisen oder Getränken oder in der Außengastronomie abgenommen werden.
Quelle: Stadt Duisburg